Die Schulkonferenz

§ 0 Vorwort
Auf der Grundlage des Schleswig- Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) vom 24.01.2007 gibt sich die Schulkonferenz folgende Geschäftsordnung. [ Bezug zum SchulG ]


§ 1 Vorsitzende/r
(1) Die Konferenz wählt für die Dauer von zwei Schuljahren eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Sie/er leitet die Sitzungen, wahrt die Würde der Konferenz und handhabt die Ordnung. [§68(2)]
(2) Die Schulleiterein/der Schulleiter führt die Beschlüsse der Schulkonferenz aus. [§62(1)]


§ 2 Einberufung der Konferenz
(1) Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft die Konferenz mit einer Frist von einer Woche ein. Die Einladung enthält auch die Tagesordnung. [§68(3)]
(2) Sie/er muss die Konferenz innerhalb von zwei Schulwochen einberufen, wenn ein Drittel es unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. [§68(3)]
(3) Im Falle eines Widerspruchs gegen einen Konferenzbeschluss hat die Konferenz über die Angelegenheit in einer neuen Sitzung nochmals zu beschließen. Die Sitzung muss innerhalb eines Monats nach Einlegung des Widerspruchs stattfinden. [§67(1)]

§ 3 Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied der Schulkonferenz, die Gleichstellungsbeauftragte, die Verbindungslehrerin/der Verbindungslehrer sowie eine Verterin / ein Verteter des Schulträgers können Anträge zur Tagesordnung stellen und haben Rederecht.(2) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Verhandlungspunkte und über geplante Beschlüsse ausreichend Aufschluss geben. (3) Die Tagesordnungspunkte enthalten den Namen der Antragstellerin/des Antragstellers(4) Die Vorsitzende/der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.(5) Ständige Punkte der Tagesordnung sind:1. Genehmigung des Protokolls2. Bericht über die Beschlüsse der vorigen Konferenz3. Bericht über wichtige Schulangelegenheiten4. Hinweise und Informationen(6) Tagesordnungspunkte zu personenbezogenen Angelegenheiten sind nicht schulöffentlich und sind als solche zu kennzeichnen. 62(10) 62(11) 68(3) - - 68(1)

 
§ 4 Anträge

(1) Anträge sind schriftlich abzufassen.(2) Die Anträge sind mindestens drei Schultage vor der Sitzung bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden einzureichen. Sie/er informiert die übrigen Konferenzteilnehmer.(3) Ein Dringlichkeitsantrag kann auch in der Sitzung gestellt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmt. -- -

 
§ 5 Zeit der Sitzungen

(1) Die Schulkonferenz wird zu 19.30 Uhr einberufen.(2) Die Gesamtdauer soll einen Zeitraum von zweieinhalb Stunden nicht überschreiten. Nach drei Stunden Dauer ist die Konferenz zu vertagen und nach spätestens drei Schulwochen fortzusetzen. --

 
§ 6 Mitglieder der Schulkonferenz

(1) Mitglieder der Schulkonferenz sind bei einer Schülerzahl bis zu 300 jeweils acht Lehrkräfte, acht Eltern und acht Schüler.(2) Die Schülervertreter müssen mindestens die siebte Klassenstufe erreicht haben.(3) Je eine Vertreterin/ein Vertreter des sozialpädagogischen, des technischen und des Verwaltungspersonals sind Mitglieder der Schulkonferenz mit beratender Stimme. 62(4) 1. 62(5) 62(4)

 
§ 7 Öffentlichkeit, hinzugezogene Personen

(1) Die Verhandlungen der Schulkonferenz sind schulöffentlich.(2) Zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte können weitere Personen von allen Gremien zur Konferenz hinzugezogenen werden. Die Einladung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Diese Personen haben kein Stimmrecht.(3) Die Mitglieder der Konferenz und die hinzugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insbesondere soweit die Beratungen und Beschlüsse einzelne Personen betreffen. 68(1) 68(1) 68(1)

 
§ 8 Unterbrechung

(1) Die Vorsitzende/der Vorsitzende kann die Sitzung für kurze Zeit unterbrechen. -

 
§ 9 Beratung, Worterteilung

(1) Nach Eröffnung der Beratung erteilt die Vorsitzende/der Vorsitzende der Berichterstatterin/dem Berichterstatter bzw. der Antragstellerin/dem Antragsteller das Wort.(2) Zur Tagesordnung darf nur reden, wer von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden das Wort erhalten hat.(3) Für die Worterteilung ist in der Regel die Reihenfolge der Wortmeldungen maßgebend. Die Vorsitzende/der Vorsitzende kann auf gezielte Fragen eine direkte Erwiderung außerhalb dieser Reihenfolge zulassen.(4) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen. Es darf dadurch aber kein Sprecher unterbrochen werden. - - - -

 
§ 10 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, wird die Konferenz zur Behandlung desselben Gegenstandes innerhalb von zwei Schulwochen erneut geladen. Dann ist die Konferenz ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin/des Schulleiters.(3) Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern oder der Schüler jeweils einstimmig gegen den Antrag stimmen und sich dabei auf diese Bestimmung berufen. Über den Gegenstand ist in einer weiteren Schulkonferenz erneut zu befinden, in der Satz 1 nicht nochmals anwendbar ist. Zwischen den beiden Schulkonferenzen muss ein Zeitraum von zwei Wochen liegen.(4) Beschlüsse über grundsätzliche pädagogische Fragen gem. 63(1) 1. 13. müssen mit der Mehrheit der gewählten Lehrkräfte gefasst werden.(5) Bei der Stimmabgabe ist niemand an Weisungen gebunden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 68(5) 68(6) 63(4) 63(5) 68(6)

 
§ 11 Eilentscheidung

(1) Dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden und zu den Aufgaben der Schulkonferenz gehören, kann die Schulleiterin/der Schulleiter vorläufig treffen. Die Angelegenheit ist auf die Tagesordnung der nächsten Schulkonferenz zu setzen, die darüber entscheidet.(2) Über die Eilentscheidung ist die Elternbeiratsvorsitzende/der Elternbeiratsvorsitzende und die Schulsprecherin/der Schulsprecher zu unterrichten. 67(4) -

 
§ 12 Ablauf der Abstimmung

(1) Über jeden Antrag ist offen durch Handzeichen abzustimmen, es sei denn, ein Konferenzmitglied fordert eine geheime Abstimmung.(2) Die Vorsitzende/der Vorsitzende stellt die Mehrheit der Stimmen fest.(3) Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung mit Auszählung der Stimmen wiederholt werden.(4) Vor der Abstimmung ist der Antrag noch einmal zu verlesen.(5) Liegen zu einem Tagesordnungspunkt Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. --- --

§ 13 Widerspruch, Beanstandung

(1) Die Schulleiterin/der Schulleiter hat einem Konferenzbeschluss innerhalb von zwei Wochen zu widersprechen, wenn der Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt. Der Widerspruch ist gegenüber der Konferenz schriftlich zu begründen. 67(1)

 
§ 14 Protokollführung

(1) Die Schulkonferenz bestimmt die Protokollführerin/den Protokollführer.(2) Das Protokoll muss Angaben enthalten über:- Bezeichnung, Ort, Tag, Beginn und Ende der Konferenz- Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen geladenen Personen- die Tagesordnung, die gestellten Anträge, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen(3) Das Protokoll ist von der Vorsitzende/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben und von der Konferenz zu genehmigen.(4) Jedes Mitglied der Konferenz erhält eine Ausfertigung des Protokolls.(5) Eine Ausfertigung des Protokolls wird am Schwarzen Brett der Schule zwei Schulwochen lang ausgehängt. 68(8) 68(8) --

 
§ 15 Wahlen

(1) Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen.(2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los. 68(7) 68(7)

 
§ 16 Abweichungen, Auslegung, Änderung, Inkrafttreten

(1) Die Konferenz kann für den Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht und das Recht nicht entgegensteht.(2) Die Konferenz entscheidet Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung.(3) Änderungen und Neuerstellungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.(4) Diese Geschäftsordnung hebt alle bisherigen auf und tritt am 7. April 2008 in Kraft - -- -